Die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt.
Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.
Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Verwaltungsanweisung überarbeitet.
Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung beträgt (bislang galt eine 5 Prozent-Grenze).
Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
BMF-Schreiben vom 4.3.2016, Az. IV C 4 – S 2290/07/10007:031
Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern mittels Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird.
Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund der Regelung in § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt wird.
Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat.
Neue Entwicklung
Der BFH hatte mit Beschluss vom 27.1.2016 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen.
Darüber hinaus sieht es der BFH in diesem Beschluss für ernstlich zweifelhaft an, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.
Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt:
Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst dann, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.
Es ist ein BMF-Schreiben hierzu in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und – soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann – auch die Auszahlung der Umsatzsteuer.
Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf Weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind.
Es erstaunt doch sehr, wie der Beschluss des V. Senats von der Finanzverwaltung ausgelegt wird, um sich nun schadlos zu halten.
Steuertipp
Wir empfehlen Ihnen, sich von der Finanzverwaltung schriftlich bestätigen zu lassen, dass auch nach Ablauf der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO beim Subunternehmer keine Zinsen festgesetzt werden, da die Festsetzung der Umsatzsteuer ja nun zurückgestellt wird. Aufseiten des Bauträgers empfehlen wir weiterhin, auf dem Antrag zu beharren und das weitere Vorgehen abzuwarten.