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Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist.
Dies hat das FG Köln selbst für den Fall angenommen, dass der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird.
FG Köln 17.12.15, 10 K 2322/13

Sachverhalt

In dem Verfahren klagte ein Ehepaar, das 1999 ein Ferienhaus erworben hatte und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über 10 Jahre abgeschlossen hatte. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal 4 Wochen im Jahr vor.
Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen.

Entscheidung

Das FA versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei. Dem folgte das FG in seinem Urteil nicht und gab den Klägern recht.
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, wenn eine Eigennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten.
Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.

Praxishinweis

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH in München zugelassen.