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„Ausgleichszahlungen“: an den geschiedenen Ehegatten zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs aufgrund einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung sind Werbungskosten.
FG Münster 11.11.15, 7 K 453/15 E, Rev. zugelassen

Sachverhalt

Streitig war, ob Ausgleichszahlungen des Ehemanns im Rahmen eines Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Aufgrund einer notariellen Scheidungsvereinbarung hatte der Steuerpflichtige eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen „Altersversorgung“: in Höhe von rund 28.000 EUR zu zahlen. Das FA versagte sowohl den Sonderausgaben- als auch den Werbungskostenabzug.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die Ausgleichszahlungen Werbungskosten sind, die mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehen.
Versorgungsausgleichszahlungen führen dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung dient dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben.
Praxishinweis?|?Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.