Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu versteuern.
Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft allerdings „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2015, Az. 2 K 1036/13, Rev. BFH Az. VIII R 27/15, BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Tz. 137; BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 2325/14
Demgegenüber differenziert die Finanzverwaltung nicht und bezieht auch mittelbare Beteiligungen in die Berechnung der 10 prozentigen Beteiligungsgrenze ein.
Die überwiegende Meinung in der Literatur sieht jedoch anders aus – und zwar aus folgendem Grund: Die mittelbare Beteiligung ist hier nicht explizit genannt, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.
Beachten Sie
Das Finanzgericht hat sich der Literaturmeinung angeschlossen. Da die Verwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.
Praxishinweis
Die Beteiligungsgrenze von 10 Prozent ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Damit gibt sich der in diesem Verfahren unterlegende (unmittelbar beteiligte) Gesellschafter aber nicht zufrieden. Er ist der Meinung, dass die Grenze willkürlich ist und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ob diese allerdings erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.