Grundsätzlich sind von der Regelung des § 13b UStG Lieferungen und sonstige Leistungen betroffen, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.
Nachstehend einige wichtige Leistungen, die unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen.
Folgende Tatbestände kommen in Ihrer Praxis regelmäßig vor, wie
„Leistungen durch ausländische Unternehmer“:,
„Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen“:,
„Bauleistungen/Gebäudereinigungsleistungen“:,
„Schrotthandel“:,
„Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen“: und
„Metalllieferungen“:.
Auf Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, die Lieferung von Elektrizität und Gas an Wiederverkäufer, den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten sowie die Lieferung von Gold in bestimmter Form wir hier nicht näher eingegangen, da diese in der täglichen Praxis eher selten vorkommen.
Sind Sie von diesen Leistungen entweder als Leistender oder als Leistungsempfänger betroffen, „sprechen Sie uns bei Fragen hierzu bitte direkt an“: Wir beraten Sie ganz individuell.
Hinweis
Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität ist danach zu unterscheiden, ob diese an einen Unternehmer, der Gas und Elektrizität nicht selbst erzeugt, sondern ankauft und wiederverkauft (sogenannter Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität), oder an einen anderen Abnehmer geliefert wird. Denn die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt nur bei Lieferungen an Wiederverkäufer.
Sollten Sie dezentrale Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen oder Biogas-Blockheizkraftwerke) betreiben, sind Sie regelmäßig kein Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität (Strom) im umsatzsteuerlichen Sinne.
Zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität ist es nämlich erforderlich, dass sowohl der leistende Unternehmer (z.B. Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage) als auch der Leistungsempfänger (z.B. Ihr regionaler Stromanbieter) Wiederverkäufer sind.
Da Sie beispielsweise als Betreiber einer Photovoltaikanlage jedoch nur den selbsterzeugten Strom verkaufen und darüber hinaus keine weiteren Strommengen mit dem Ziel der Veräußerung erwerben, wird in den regelmäßig als Gutschrift ausgestalteten Abrechnungen der regionalen Stromanbieter Umsatzsteuer ausgewiesen.