Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten.
Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Räume selbst zu einem Zeitpunkt zu günstigeren Konditionen gemietet hatte, an dem die GmbH noch nicht existent war.
BFH. 20.8.08, I R 16/08
Im vom BFH entschiedenen Fall wurde das Mietverhältnis nach rund 20 Jahren aufgelöst und das Objekt aufgrund erfolgloser Suche nach neuen Mietern verkauft. Der Erwerber riss das Gebäude ab. Daraufhin machten die ehemaligen Vermieter bei ihren Vermietungseinkünften Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung von rund 200.000 EUR mangels wirtschaftlicher Nutzbarkeit geltend.
Der objektive Zusammenhang zwischen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Vermietungstätigkeit darf nach Meinung des BFH jedoch nicht davon überlagert werden, dass das Objekt nach einer Veräußerung noch sinnvoll verwendet werden kann. Dies kann sich aus der Höhe des Kaufpreises ableiten, ob der wertmäßig nur das unbebaute Grundstück oder auch das aufstehende Gebäude umfasst.
Nach der Kündigung des Mieters war eine Neuvermietung des Gebäudes auch zu deutlich ungünstigeren Konditionen und zu anderen Zwecken als bisher trotz erheblicher Bemühungen nicht mehr möglich. Nach seinem Verkauf konnte das Gebäude nicht anderweitig sinnvoll verwendet werden. Infolgedessen war eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung wegen Fortfalls der Verwendungsmöglichkeit gerechtfertigt und beruhte auf der bisherigen Vermietungstätigkeit.