In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Ab dem 01.01.2015 müssen deutsche Unternehmer , die Umsätze auf elektronischem Weg an Privatpersonen (sog. Nichtunternehmer) in der EU erbringen, sich für den Zweck der Besteuerung in allen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen, in denen die Kunden ansässig sind.
Insbesondere für deutsche Unternehmen, die über das Internet erbrachte elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der EU erbringen, ist zu beachten, dass sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen.
So muss in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des bzw. der Kunden die steuerbaren Umsätze erklärt und die entsprechenden Steuerbeträge entrichtet werden.
Art. 24f MwStSystRL-DVO i. d. F. durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates v. 7.10.2013, anzuwenden ab 1.1.2015;Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014

Mini One Stop Shop (MOSS-Verfahren)

Erleichterung soll hier das sog. MOSS-Verfahren bringen, da hier über eine „Anlaufstelle“ („Portal BZStOnline;jsessionid=E58B6D254689C047678E25EA1DF091F3.intranet1) einheitlich aus der laufenden Buchhaltung des Unternehmers, Umsätze an Privatpersonen aus den EU-Mitgleidstaaten deklariert werden.
Ob dies in der Praxis eine vielseits angesprochene Erleichterung darstellt, beweist letztendlich nur alleine die Praxis und sich der daraus ergebende Aufwand.
Geregelt ist der Mini One Stop Shop (MOSS) in § 18h UStG. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus § 3a Abs. 5 UStG. Die Verwaltungsauffassung hierüber ist in Abschn. „18h.1 UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2016-01-21.pdf?__blob=publicationFile&v=77 nachzulesen.

Beispiel

Ein deutsche Unternehmer stellt Texte und Informationen (z. B. Ernährungspläne) an einen eine Privatperson aus Österreich bereit
Ein deutscher Anbieter für z.B. Ernährungspläne stellt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf seiner Homepage bzw. Internetplattform Ernährungsratgeber zum entgeltlichen Download zur Verfügung. Vor der elektronischen Übermittlung (via Download, Email, etc.) des Ernährungsplanes hat der Kunde seine Rechnungsadresse und seine IP-Adresse oder seine USt-IdNr. in den entsprechenden Felder der Homepage des Anbieters einzutragen.
Ist eine Umsatzsteuer-Idendifikationsnummer (USt-IdNr) vorhanden, sind diese Umsätze nach dem sog. Reverse Charge Verfahren umsatzsteuerfrei. In diesem Fall schuldet der Kunde als EU-Unternehmer aus Österreich als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Verfügt der Kunde als Privatperson in Österreich über keine USt-IdNr., schuldet der deutsche Anbieter für Ernährungspläne die Umsatzsteuer des jeweiligen Ansässigkeitsstaates (Österreich) des Kunden.
Ergibt sich aus diesen Informationen, dass der Kunde in Österreich ansässig ist und keine USt-IdNr. besitzt, da er eine Privatperson ist, unterliegt der entgeltliche Download der österreichischen Umsatzsteuer mit 20 Prozent.
D. h. auf die gestellte Nettorechnung ist die österreichische Umsatzsteuer zuzurechnen. Diese Rechnung dient als Besteuerungsgrundlage und kann über das MOSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an den Ansässigkeitsstatt übermittel werden.
Aus der laufenden Buchhaltung des deutschen Unternehmers bzw. Anbieters dieser elektronischen Dienstleistung, werden enstsprechende Dateien genieriert, die dann beim beim „Bundeszentralamt für Steuern?nn=21274 bereitgesellt und erklärt werden können.

Umsätze von deutschen Unternehmern an Privatpersonen in EU-Mitgliedstaaten (vgl. im Detail Abschn. 3a.12 UStAE)

Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.
Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.
Bereitstellung von Bildern (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern);
Bereitstellung von Texten und Informationen.
Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse);
Bereitstellung von Musik (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Handys usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen);
Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.
Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.
Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);
Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.).