Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge unterzubringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen.
Eine „Klarstellung hierzu hat das BMF in einem aktuellen Schreiben verfasst.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 16.12.15
1. Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Körperschaften durch steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften oder -vereine
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2014 ist in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen.
Diese Billigkeitsregelung ist auch anzuwenden, wenn nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts die Genossenschaftsanteile erwerben und für den genannten Zweck den Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen, sondern steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO#BJNR006130976BJNE014403140.
Beachten Sie?
Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine.
2. Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes im Sinne des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG
Wohnungsunternehmen können § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG u.a. in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes erzielen. Erträge aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften zählen nicht zu den begünstigten Umsatzerlösen.
Aus Billigkeitsgründen bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Ertrag aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von §§ 51 ff. AO#BJNR006130976BJNE014403140 zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bei der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG unberücksichtigt.