Ein Arbeitnehmer hat bei Leistung einer Gruppenunfallversicherung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Beiträge durch den Arbeitgeber finanziert wurden.
_Ohne Anspruch_: BFH 11.12.08, VI R 9/05, DStR 09, 317 VI R 20/05; VI R 19/06; VI R 24/06; VI R 66/06 und VI R 3/08
_Rechtsanspruch_: BFH 12.4.07, VI R 55/05, BStBl II 07, 619; BFH 15.11.07, VI R 30/04, BFH/NV 08, 550
Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält. Der zu versteuernde Arbeitslohn ist aber auf die ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Ebenso entschied der BFH in fünf weiteren gleich gelagerten, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Fällen.
Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nur dann im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.
Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber wendet mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes die entsprechenden Beiträge zu und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen. Für den Lohnzufluss ist hingegen maßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst bei Eintritt des Versicherungsfalls. Da der Vorteil in den zugewendeten Beiträgen liegt, beschränkt sich die Steuerpflicht auf die bis zur Auszahlung entrichteten Prämien für den verunglückten Arbeitnehmer.
Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sind mit dem entsprechenden steuerpflichtigen Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nach Auffassung des BFH regelmäßig davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher bei Auszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG kann dabei allerdings in Betracht kommen.