Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und der Frage, ob private oder öffentliche Einnahmen vorliegen.
Dabei dürfen die entstandenen Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgezogen werden. Die Pauschale wurde 2009 von 246 EUR auf 300 EUR pro Kind und Monat erhöht, wenn das Kind mindestens 8 Stunden an 5 Tagen der Woche im Haushalt der Tagesmutter betreut wird. Ist die Betreuungszeit geringer, so wird die Pauschale anteilig gekürzt.
Überlegenswerte Strategien zur Beschäftigung einer Tagesmutter ab 2009 :
BMF 17.12.07, IV C 3 – S 2342/07/0001, BStBl I 08, 17
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) 10.12.08, BGBl I 08, 2403
Tagespflege als geringfügige haushaltsnahe Beschäftigung
Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, sind in der Regel selbstständig tätig. Um für beide Seiten eine steuerlich günstige Regelung zu erreichen, können die Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung geschaffen werden. Sofern die Tagesmutter damit höchstens 400 EUR im Monat verdient, kann sie diese Zahlung brutto erhalten. Die Eltern als Arbeitgeber übernehmen die Steuer- und Sozialabgaben über den verminderten Pauschalsatz von 12 % für Kranken- und Rentenversicherung sowie Lohnsteuer. Hinzu kommen 1,7 % Umlagen. Das sind monatlich 54,80 EUR.
Die Tätigkeit muss notwendigerweise in einem Privathaushalt ausgeübt werden, also entweder in der Wohnung der Eltern oder der Tagesmutter. Hier ist aber zu beachten, dass die Eltern als Arbeitgeber nur dann ihre Aufwendungen für Arbeitslohn und Pauschalabgaben gemäß § 35a EStG mit 20 % und maximal 510 EUR von ihrer Steuerschuld abziehen können, sofern die Beschäftigung im Haushalt der Eltern ausgeübt wird. Alternativ können Ausgaben für die Tagesmutter auch als Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG geltend gemacht werden, indem zwei Drittel der Aufwen-dungen und jährlich bis zu 4.000 EUR als Werbungskosten, Betriebsaus-gaben oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Zuschuss des Arbeitgebers zur regulären Kinderbetreuung
An den anfallenden Kosten der Kinderbetreuung kann sich auch der Arbeitgeber beteiligen. Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Begünstigt ist die Übernahme der Kosten für die Betreu-ung und Unterbringung von Kindern in Einrichtungen wie etwa in Ganztagespflegestellen oder in Räumlichkeiten der Tagesmutter. Die alleinige Betreuung im Privathaushalt fällt nicht darunter. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden. Nicht notwendig ist hierbei, dass die Kosten beim beschäftigten Elternteil anfallen. Lebt das Kind beispielsweise beim Ex-Partner, kann der Betrieb auch dessen Aufwendungen steuerfrei übernehmen. Eine Kostenbegrenzung ist hierbei nicht vorgesehen, der Zuschuss darf aber nicht über den tatsächlichen Aufwendungen liegen.
Neue Steuerbefreiung für bestimmte Erstattungen an Pflegepersonen
Neben anderen Leistungen werden den Tagespflegepersonen Beiträge zu einer Unfallversicherung voll und Beiträge zu einer Alterssicherung sowie zusätzlich zu einer Kranken- und Pflegeversicherung hälftig vom Träger der Jugendhilfe erstattet. Die soziale Absicherung von Pflegepersonen soll damit der von Arbeitnehmern angenähert werden. Um diese Annäherung auch steuerrechtlich nachzuvollziehen, werden die o.g. Leistungen durch das Kinderförderungsgesetz in einer neuen Nr. 9 des § 3 EStG steuerfrei gestellt. Dementsprechend vermindert sich in diesen Fällen der Höchstbetrag für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf 1.500 EUR.