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Im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung kann der Beschenkte die AfA i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Schenkende selbst keine Absetzungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte anschließend fortführen kann, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an.

Sachverhalt

Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige 2011 eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz. Der Besitzübergang erfolgte am 1.9.2011. Mit Vertrag vom 8.8.2011 schenkte die Mutter der Steuerpflichtigen dieser einen Geldbetrag i.H.v. 200.000 EUR. Von ihrem Vater erhielt sie am selben Tag ebenfalls im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung 400.000 EUR geschenkt.
Beide Schenkungen erfolgten mit der Auflage der Verwendung für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung.
Die Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung für die Eigentumswohnung sowie für das erworbene Inventar geltend.
Dagegen ließ das FA die geltend gemachte AfA unberücksichtigt mit der Begründung, im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung sei § 11d Abs. 1 EStDV (Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers) nicht anwendbar, da die Eltern der Steuerpflichtigen als Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück hätten verfügen können.

Entscheidung

Im Klageverfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch recht. Das FG entschied, dass auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung Absetzungen für Abnutzung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 11d Abs. 1 EStDV als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.
Die Steuerpflichtige war zwar zivilrechtlich gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis für die Eigentumswohnung nebst Inventar zu entrichten. Diese von ihr getätigten Aufwendungen führen gem. § 255 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu Anschaffungskosten, welche sich auch nicht um Zuschüsse, die aus privaten Gründen geleistet werden, mindern.
Nach den Grundsätzen über die mittelbare Grundstücksschenkung ist Gegenstand der Schenkung der Eltern nicht das geschenkte Geld, sondern die Eigentumswohnung, sodass die Anschaffungskosten den Eltern der Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, die sie im Ergebnis wirtschaftlich getragen haben. Bei den Anschaffungskosten der Eltern handelt es sich aus der Perspektive der Steuerpflichtigen um grundsätzlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand.
Die Steuerpflichtige kann dann aber auch von den fortgeführten Anschaffungskosten ihrer Eltern, die den Anschaffungskosten der Steuerpflichtigen entsprechen, AfA vornehmen. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung wendeten die Eltern der Steuerpflichtigen dieser das Grundstück zu, sodass sie als Rechtsvorgänger i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV anzusehen sind.
Sie waren nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung zumindest in einer juristischen Sekunde – wenngleich nicht zivilrechtliche Eigentümer – so doch wirtschaftliche Eigentümer der Eigentumswohnung, um sie sodann an die Steuerpflichtige zu übertragen.