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Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.
Das hat der BFH aktuell entschieden.

Sachverhalt

Die Eheleute ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von einer Tiersitterin in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von rund 300 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.
BFH 3.9.15, VI R 13/15

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG zu gewähren ist, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen.
Deshalb ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen im Haushalt regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Praxishinweis?

Unlängst hat der BFH entschieden, dass es sich bei den begünstigen Dienstleistungen grundsätzlich um solchen handeln muss, „die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“ (BFH 20.3.14, VI R 55/12, BStBl II 14, 880).
Dienstleistungen, die nicht auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind daher nur im Ausnahmefall begünstigt.
Da der BFH aber im Besprechungsurteil ausdrücklich auch „das Ausführen“ der Tiere erwähnt, dürften bei Hunden die üblichen „Morgen- und ­Abendrunden“ (Gassigänge) miterfasst sein. Dagegen wird die Unterbringung in einer Tierpension nicht begünstigt sein.

Anmerkung

An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).