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Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr aktiv, sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.
BFH 29.7.15, X R 11/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein selbstständig tätiger Steuerberater, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, zur Inanspruchnahme des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG aufgrund eines Riester Vertrags berechtigt ist.
In den Jahren 1976 bis 1999 war er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und erwarb in dieser Zeit Rentenanwartschaften.
Das FA versagte den geltend gemachten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da der Steuerpflichtige nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift abzugsberechtigten Personen gehören würde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Auch der BFH entschied, dass der Steuerpflichtige den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch nehmen kann. Denn er ist weder abzugsberechtigt, weil er in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war noch weil er in den Streitjahren Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk gewesen ist.
§ 10a EStG begünstigt schon nach dem Gesetzeswortlaut nur Steuerpflichtige, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert sind.
Eine frühere Pflichtmitgliedschaft reicht dagegen nicht aus. Die subjektiven Voraussetzungen für die Förderung nach § 10a EStG müssen daher in dem Veranlagungszeitraum bestanden haben, in dem der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird, d.h., nur die „aktiv“ in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten dürfen den zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.

Beachten Sie?

Auch die Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk berechtigt den Steuerpflichtigen nicht zur Inanspruchnahme des zusätz­lichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a Abs. 1 EStG.
Bereits in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten nicht zum Kreis der Begünstigten gehören sollen, da diese Personengruppe durch die gesetzliche Neuregelung keine Kürzung des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen habe.
Außerdem sind die berufsständischen Versorgungswerke nicht als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des § 10a EStG anzusehen, da sie als eigenständische Alterssicherungssysteme neben der gesetzlichen Rentenversicherung existieren.