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Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Lkw-Fahrer, ohne Nachweis von tatsächlich angefallenen Aufwendungen, seine Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen schätzen.
Nach Auffassung des FG ­München erscheint dabei ein Betrag von 5 EUR pro Tag als angemessen, wenn keine Einzelnachweise vorliegen.?
FG München 2.9.15, 7 K 2393/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen. Er übte seine Tätigkeit in Deutschland und dem europäischen Ausland aus. Der Steuerpflichtige hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des Lkw zu übernachten.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte er erstmals Übernachtungskosten als Fernfahrer für 194 Übernachtungen mit einer „­Pauschale“ von 5 EUR je Übernachtung geltend. Dadurch würden typische Aufwendungen für Fernfahrer wie die Benutzung von Duschen auf Raststätten usw. abgegolten. Üblicherweise sei ein Erhalt von Quittungen hierfür nicht möglich. Das FA ließ die geltend gemachten Kosten dagegen unberücksichtigt.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen.
Zwar können nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Übernachtungen berücksichtigt werden, jedoch sind derartige Aufwendungen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, nach § 162 AO zu schätzen. Eine Schätzung dieser Kosten i.H.v. 5 EUR je Übernachtung erscheint dem FG angemessen und keinesfalls überhöht.