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Ein ständiger Streitpunkt vor den Gerichten ist die Frage, ob Aufwendungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Der BFH hat hierzu jetzt wichtige Grundsätze aufgestellt.
BFH 8.7.15, VI R 77/14

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Ihm war aber eine Beteiligung in Aussicht gestellt worden. Anlässlich des Kaufs eines Grundstücks durch die GmbH übernahm der Steuer­pflichtige zwei selbstschuldnerische Bürgschaften, aus denen er nach Insolvenz der GmbH in Anspruch genommen wurde.
Aufgrund der Bürgschaftsinanspruchnahme nahm er ein Darlehen auf und machte die hierfür gezahlten Zinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren hob der BFH das FG- Urteil auf und verwies die Streitsache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
Nach Auffassung des BFH hat sich das FG unzureichend mit der Frage beschäftigt, ob der für einen Werbungskostenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang vorliegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem in nicht unbedeutendem Umfang an der GmbH beteiligten Arbeitnehmer mehr für eine Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung spricht.
Ist der Arbeitnehmer dagegen nur in sehr geringem Umfang oder überhaupt nicht an der GmbH beteiligt, gilt dies als Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer an der GmbH (seinem Arbeitgeber) noch nicht beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, da ein Erwerbsaufwand auch durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit überwiegend veranlasst sein kann. Insoweit ergäbe sich eine Abzugsmöglichkeit als vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten.
Im Streitfall besteht somit ein Veranlassungszusammenhang sowohl zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, als auch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang nun darüber zu befinden haben, zu welcher Einkunftsart der überwiegende Veranlassungszusammenhang besteht, zu der angestrebten Gesellschafterposition oder der Arbeitnehmerstellung und entsprechend über einen dann möglichen Werbungskostenabzug zu entscheiden haben.