Die Gewerbesteuer mindert als betrieblich veranlasste Aufwendung (§ 4 Abs. 4 EStG) grundsätzlich den steuerlichen Gewinn.
Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden darf.
BFH 10.9.15, IV R 8/13?
Beim BFH ging es nun um die Frage, ob diese gesetzliche Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs verfassungsgemäß ist.
Dies hat der BFH bejaht und entschieden, dass die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstößt.
Die Entscheidung liegt damit auf einer Ebene mit dem bereits am 16.1.2014 (I R 21/12) erlassenen Urteil zum Abzugsverbot der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Im aktuell entschiedenen Streitfall ging es um ein Personenunternehmen, bei dem die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wird (§ 35 EStG).
Beachten Sie
Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG führt in vielen Fällen sogar zu einer vollständigen Entlastung der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld und spricht damit zusätzlich für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Abzugsverbots.