In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Wer planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine ­Internet-Handelsplattform verkauft, handelt unternehmerisch und mangels Befreiung auch umsatzsteuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine selbstständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 EUR.
BFH 12.8.15, XI R 43/13

Die Steuerpflichtige gab dazu an, sie habe im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.
Nachdem das FA aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Steuerpflichtigen für nicht glaubhaft.
Das FG gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Steuer­pflichtige sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.

Entscheidung

Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht.
Die Auffassung des FG, die Steuerpflichtige habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzmantelsammlung verkauft, hält nach Meinung des BFH einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nichts zu tun, da diese nicht die eigenen, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter – verkauft hat.
Nicht berücksichtigt habe das FG auch, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) an sich keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische ­Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der ­Hinweis der Steuerpflichtigen auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Praxishinweis

Letztlich ist die Frage, ob eine Verkaufstätigkeit noch privat oder schon unternehmerisch ausgeübt wird, eine Wertungsfrage und damit ganz entscheidend vom Sachverhaltsvortrag abhängig. Letzterer muss sich beweisen lassen; entsprechende Dokumentationen erscheinen unabdingbar.
Daher möchten wir Sie eindringlich auf die Problematik hinweisen – auch ungefragt, denn letztlich kommt jeder irgendwann für derartige potenzielle „Privatverkäufe“ in Betracht.

Anmerkung

Hinzuweisen ist auch hier wieder auf die ertragsteuerlichen Folgen. Die Steuerpflichtige dürfte unter den dargelegten Umständen mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich (§ 15 EStG) tätig geworden sein.