Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner (mindestens zu 1 Prozent) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 25.8.15, VIII R 3/14
Sachverhalt
Im Streitfall war die Steuerpflichtige zu 5 Prozent an einer GmbH beteiligt und dort als Assistentin der Geschäftsleitung sowie im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung beruflich tätig. Aus ihrer Beteiligung an der GmbH erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent besteuert wurden.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie die Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst b EStG), da sie an der GmbH zumindest zu 1 Prozent beteiligt und für diese beruflich tätig war. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, das Wahlrecht könne nur ausgeübt werden, wenn die Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausüben könne, was im Streitfall jedoch nicht gegeben sei.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam die Steuerpflichtige sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren recht. Der BFH entschied, dass sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft ergeben.
Auch ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, dass ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft für die Ausübung des Wahlrechts erforderlich ist.
Vielmehr reichte im Streitfall die berufliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen für die GmbH aus, um die Wahlmöglichkeit auf Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu eröffnen.
Praxishinweis
Der BFH hält auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass eine nur untergeordnete berufliche Tätigkeit nicht für das Antragsrecht ausreiche (BMF 9.10.12, IV C 1 – S 2252/10/10013, BStBl I 12, 953 Rz. 138) für rechtlich zweifelhaft.
Im Urteilsfall kam es darauf allerdings nicht an, weil die berufliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen für die GmbH nicht von untergeordneter Bedeutung war.