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Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen.
Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung.
BFH 23.6.15, III R 37/14

Sachverhalt

Streitig war der Kindergeldanspruch für ein Kind, das sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hatte, ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Feldwebel. Im Juli 2013 beantragte der Vater bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes Kindergeld. Die Kindergeldkasse lehnte dies ab, da der Sohn mit der Ernennung zum Feldwebel die Berufsausbildung beendet habe.

Entscheidung

Während das FG der Klage stattgab, hob der BFH im Revisionsverfahren die Vorentscheidung auf. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
Im Streitfall war die erstmalige Berufsausbildung mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob der Sohn das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist daher für die Frage der Kindergeldgewährung ohne Bedeutung. Denn die bestandene Feldwebelprüfung ist ein berufsqualifizierender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang.
Sie ermöglicht als Laufbahnprüfung die Beförderung zum Feldwebel und den Zugang zu den Feldwebellaufbahnen. Das angestrebte Ziel „Berufssoldat“ setzt dagegen keinen weiterführenden Abschluss voraus.

Praxishinweis

Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht nach Auffassung des BFH vorbehaltlich etwaiger Ab­weichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben ­können, dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht.