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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. Das hat der BFH entschieden.
BFH 8.7.15, VI R 46/14

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Entscheidung

Im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann nach Meinung des BFH anhand der Herkunft der Gäste (aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen) der als Werbungskosten abziehbare Betrag abgegrenzt werden.
Dies ist der Fall, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Denn Personen, die zusammen arbeiten, pflegen häufig auch private Kontakte untereinander, sodass bei einer Einladung nur einzelner Arbeitskollegen ein Werbungskostenabzug ausscheidet, weil dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lässt.
Werden dagegen Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben, eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte.