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Das Wahlrecht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags besteht auch nachträglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand.
Nachträglich heißt in diesem Fall: bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Der Steuerpflichtige muss dann nachvollziehbare Gründe nennen, weshalb der Ansatz zunächst unterblieben ist.
Ein solcher nachvollziehbarer Grund kann auch sein, dass sich die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in dem Jahr steuerlich nicht ausgewirkt hätte, so eine aktuelle Entscheidung des FG Saarbrücken.
FG Saarland 9.7.14, 1 K 1290/12, Rev. BFH I R 31/15

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige nachträglich im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid noch einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen kann.
Ziel war es, das Mehrergebnis einer Außenprüfung zu mindern. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung („BMF 20.11.13, ­BStBl I 13, 1493, Rz. 24“:), dass ein Investitionsabzugsbetrag zu versagen ist, wenn er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies erkennbar dem Zweck dient, die sich aus der Prüfung ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren.
Entsprechend wurde daher die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags abgelehnt.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren sah das FG dies jedoch anders und gab der Klage statt.
Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt.
Maßgeblich ist nicht die Unanfechtbarkeit nach Ablauf der Einspruchsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO (formelle Bestandskraft), sondern die materielle Bestandskraft. Das Wahlrecht kann bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Steuerfestsetzung daher solange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind.
Daher konnte der Steuerpflichtige im Streitfall im Einspruchsverfahren gegen die auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheide der Betriebsprüfung noch einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend machen.

Praxishinweis

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hin hat der BFH die Revision jetzt zugelassen, sodass demnächst mit einer höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage zu rechnen ist.