In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Selbstanzeige bietet im geltenden Strafrecht die einmalige Gelegenheit für Steuerpflichtige, für eine begangene Straftat nachträglich noch Straffreiheit zu erlangen.
Dies ist steuerpolitisch begründet und soll zum Aufdecken von Steueransprüchen und zur nachträglichen Wiedergutmachung des Schadens animieren.
VerwandteThemen:
„Formelle Voraussetzungen für eine Selbstanzeige“:
„Schärfere Regeln bei der strafbefreienden Selbstanzeige“:

Hinweis

Die Strafbefreiung betrifft nur die Steuerstraftaten, nicht aber weitere Straftaten, die vielleicht mit der Steuerhinterziehung zusammenhängen.

Beispiel

Unternehmer U benötigt einen Kredit von seiner Bank und lässt einen „geschönten“ Jahresabschluss erstellen, um ihn bei der Bank einzureichen. Denselben reicht er auch beim Finanzamt ein.
Hier kann dem U die Selbstanzeige zwar zur Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung verhelfen. Die Strafbarkeit wegen Kreditbetrugs bleibt aber bestehen.
Während es dem Gesetzgeber primär darum geht, das Steueraufkommen zu sichern, dürfte es das vorderste Ziel des „vergesslichen Steuerzahlers“ sein, Straffreiheit zu erlangen – für sich selbst und für die Tatbeteiligten. Dies kann in vielen Fällen die wirtschaftliche Existenz retten, insbesondere wenn dem Unternehmer eine Untersuchungshaft droht.
Klassische Anlässe für eine Selbstanzeige sind unter anderem eine zu erwartende Außenprüfung (wenn die Prüfungsanordnung im Briefkasten liegt, ist es schon zu spät!), Steuerfahndungsmaßnahmen bei Geschäftspartnern und Banken, das Scheitern privater und beruflicher Partnerschaften und die Vorbereitung eines Erbfalls.

Hinweis

Sollten Sie sich bei einem der genannten Punkte angesprochen fühlen, wenden Sie sich vertrauensvoll „an uns“: Als Steuerberater sind wir zur Verschwiegenheit verpflichtet.