Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht um die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu mindern.
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nach Ansicht des BFH nicht.
BFH 18.6.15, VI R 45/13
Sachverhalt
Streitig war, ob bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen an ein Kind des Steuerpflichtigen die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung zu mindern sind.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass aufgrund der ab 2010 geltenden Gesetzeslage bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen eine derartige Kürzung nicht (mehr) erfolgt.
Denn anrechenbare „andere Einkünfte“ i.S. des „§ 33a EStG sind die nach einkommensteuer-rechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. Dabei sind Verlustabzüge nach § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht zu berücksichtigen.