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Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine echte Tatbestandswirkung zu.
Die Registrierung gilt als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann, wenn die Agentur für Arbeit die Registrierung ohne Grund wieder löscht, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 18.6.15, VI R 10/14

Voraussetzungen für den Anspruch von Kindergeld

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld ­berücksichtigt, wenn
es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hierzu genügt die Meldung als Arbeitsuchender.
Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen ­Arbeitslosigkeit anzeigt. Da das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, wann dieser durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts (hier insbesondere § 38 SGB III) ­heranzuziehen. § 38 Abs. 3 SGB III n.F. beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort.
Allerdings kann die Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitsuchenden die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser seine ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht das Gesetz als „Sanktion“ den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre).
Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht außerdem u.a. dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies erfordert das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz.
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. ­Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.
Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Lässt sich das Kind als Ausbildungsuchender registrieren, so gilt dies als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur für Arbeit die Registrierung ohne Grund ­wieder löscht.