Zum Betriebsvermögen rechnen alle Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft (oder hergestellt oder eingelegt) werden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Anschaffung im Wege eines Kaufes oder eines Tausches erfolgt.
FG Rheinland-Pfalz 14.5.14, 2 K 1454/13, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 40/15
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Entnahmegewinn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung entstanden ist. Die verstorbene Ehefrau des Steuerpflichtigen, deren Alleinerbe er ist, hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und auch einer noch in geringem Umfang betriebenen Eigenbewirtschaftung (Traubengeld) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Stückländerei) erzielt.
Die Einkünfte wurden durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Ehefrau hatte 1984 u.a. ein Grundstück im Tauschwege erworben, das zunächst Ackerland war und nachfolgend Bauland wurde. In 2008 wurde dieses Grundstück auf den Sohn übertragen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt wurden.
Das FA sah dies jedoch anders und vertrat die Auffassung, dass der Bauplatz nicht zum Privatvermögen gehöre. Vielmehr sei er dem Betriebsvermögen zuzurechnen, da er im Austausch gegen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke erworben worden sei. Die Übertragung auf den Sohn stelle daher eine Entnahme dar, die zur Aufdeckung der stillen Reserven verpflichte.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass das FA die im August 2008 erfolgte Übertragung des Grundstücks zu Recht als Entnahme aus dem Betriebsvermögen der verstorbenen Ehefrau des Steuerpflichtigen angesehen hat.
Zum Betriebsvermögen rechnen in Orientierung an der in § 4 Abs. 4 EStG für die Betriebsausgaben gefundene Definition alle Wirtschaftsgüter, die betrieblich veranlasst angeschafft (oder hergestellt oder eingelegt) werden.
Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang ist nicht nur dann zu verzeichnen, wenn das erworbene Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke eingesetzt oder eine Nutzung für betriebliche Zwecke für die Zukunft vorgesehen ist.
Der Veranlassungszusammenhang kann sich vielmehr auch bereits aus dem Anschaffungsvorgang selbst ergeben, beispielsweise wenn ein Steuerpflichtiger für eine betriebliche Leistung einen Gegenstand statt Geld erhält. Dann fällt das erworbene Wirtschaftsgut, quasi als Surrogat, selbst in dem Fall in das Betriebsvermögen, in dem eine Verwendung im Betrieb nicht vorgesehen oder sogar unmöglich ist.
In diesem Fall ist die Gegenleistung für veräußertes/weggetauschtes Betriebsvermögen selbst Betriebsvermögen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Bilanzierung oder sonstige Erfassung in den Büchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist.
Im Streitfall hatte das Grundstück erst mit der Übertragung auf den Sohn seine Betriebsvermögenseigenschaft verloren, da auch eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Überführung in das Privatvermögen durch Entnahme nicht festgestellt werden konnte.
Praxishinweis
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können nur durch ausdrückliche oder schlüssige Entnahmehandlung oder durch Rechtsvorgang entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Entnahme als tatsächlicher Vorgang nicht rückbezogen oder rückgängig gemacht werden kann.
Wegen der mit einer Entnahme verbundenen steuerlichen Rechtsfolgen (Aufdeckung stiller Reserven), ist es gerade im Interesse des Steuerpflichtigen geboten, dass sich aus seinem Verhalten klar und unmissverständlich der Wille erkennen lässt, dass das Wirtschaftsgut unter Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven fortan nicht mehr für betriebliche Zwecke eingesetzt werden soll.
Hierfür trägt nach den im Steuerverfahren allgemein geltenden Grundsätzen der Steuerpflichtige, der die Tatsache einer Entnahme für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast.