Im „Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wurde bisher an diversen Stellen auf die „GoBS“ [Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme] und auf die „GDPdU“ [Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen] Bezug genommen.
Diese gelten jedoch seit 1.1.2015 nicht mehr. In einem „BMF-Schreiben vom 5.5.2015 wurde diese Problematik aufgegriffen. Der UStAE wird, soweit bislang auf die „GoBS“ und „GDPdU“ Bezug genommen wurde, auf die GoBD fortgeschrieben.
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Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin. Hier werden künstliche Befruchtungen durchgeführt. Dazu werden der Patientin Eizellen entnommen, befruchtet, kryokonserviert und in einem späteren Zyklus wieder eingesetzt. Überschüssige Eizellen werden für weitere Schwangerschaften vorgehalten. Die Steuerpflichtige behandelte sämtliche Umsätze aus der Kryokonservierung als steuerfrei.
Das FA sah dagegen nur die Konservierung und Lagerung für den ersten Kinderwunsch als steuerbefreit an. Das Niedersächsische FG gab der Klage statt. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.
Entscheidung
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin müssten einem therapeutischen Zweck dienen. Im Streitfall habe das FG festgestellt, dass die verlängerte Lagerung für einen weiteren Kinderwunsch nur in Fällen erfolgte, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag.
Hieraus habe es gefolgert, dass die über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinausgehende Lagerung der Eizellen der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft und damit weiterhin therapeutischen Zwecken diente. Diese Würdigung des FG sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Die dargestellten Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen aufgrund einer ärztlich festgestellten organisch bedingten Sterilität nicht Eizellen, sondern „Keimmaterial des Auftraggebers aus Ejakulation“ (Spermien) eingefroren werden.
Eine andere umsatzsteuerliche Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn die Kryokonservierung nicht auf einer medizinischen Indikation beruht, sondern sich als freiwillige Vorsorge darstellt.
BMF 5.5.15, IV D 3 – S 7015/15/10001, 2015/0362174