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Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen durch wechselkursbedingte Schwankungen von Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, so das FG Hamburg.
FG Hamburg 21.5.15, 2 K 197/14; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH IX B 85/15

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um zwei auf Schweizer Franken aufgenommene Darlehen, die der Finanzierung von Herstellungskosten und Instandsetzungsaufwendungen bei Vermietungseinkünften dienten. Die wechselkursbedingt entstandenen Verluste wurden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Demgegenüber ließ das FA diese Verluste als auf der Vermögensebene angefallen steuerlich unberücksichtigt.

Entscheidung

Das FG wies die Klage an. Es entschied, dass ein Werbungskostenabzug von Kursverlusten nicht in Betracht kommt. Denn mangels Abfluss in Geld stellen wechselkursbedingte Erhöhungen von Darlehensständen allein keine Aufwendungen im Sinne von § 9 EStG dar.
Solange und soweit das Darlehen nicht zu tilgen ist, bedeutet die Verschlechterung des Wechselkurses des Euro gegenüber der ausländischen Währung keine Vermögensminderung, zumal sich der Kurs später auch wieder zugunsten des Steuerpflichtigen entwickeln kann.
Entsprechendes gilt für wechselkursbedingte höhere Tilgungen oder Sondertilgungen auf ein Fremdwährungsdarlehen. Wechselkursbedingte Erhöhungen der Darlehensschulden ­stellen somit nur noch nicht realisierte Vermögensverluste im – nicht ­steuerbaren – Privatbereich dar.

Praxishinweis?

Wechselkursschwankungen bei den Gewinneinkünften sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig und können zu Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen führen. Dies liegt daran, dass die Verbindlichkeiten dann zum Betriebsvermögen gehören, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu bewerten und einer Teilwertabschreibung und Wertaufholung zugänglich sind.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich aus dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit Ähnliches. Dort sind höhere Tilgungsleistungen durch Kurserhöhungen oder niedrigere Tilgungen durch Kursrückgänge als Betriebsausgaben und -einnahmen zu erfassen.
Bei den Überschusseinkünften bleiben hingegen Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient, außer Betracht. Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Reduzierungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen ebenfalls nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.