Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist, so ein aktuelles Urteil des BFH.
BFH 9.7.15, IV R 19/12
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Kein zwingender Veräußerungsgewinn beim ausscheidenden Kommanditisten
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der aus einer KG ausscheidende Kommanditist, dessen von ihm nicht auszugleichendes Kapitalkonto im Zeitpunkt des Ausscheidens negativ ist, seinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn erhöht.
Entscheidung
Der BFH hat dies bejaht und entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft der Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos auch insoweit zu berücksichtigen ist, als das Kapitalkonto (auch) durch Liquiditätsausschüttungen negativ geworden war.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn oder -verlust der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.
Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ergibt sich der Veräußerungsgewinn daher aus der Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto. Dabei ist auch ein negatives Kapitalkonto dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt damit rechnerisch zur Erhöhung eines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird. Unerheblich hierfür ist, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. In den Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten ist auch der Teil seines negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf (hier zulässige) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zurückzuführen ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Entnahme um nach dem Gesellschaftsvertrag rückzahlungspflichtige oder nicht rückzahlungspflichtige Auszahlungen handelt. Eine etwaige Rückzahlungspflicht kann jedoch den Veräußerungsgewinn mindern. Ebenso wie ein durch Zurechnung von Verlusten negativ gewordenes Kapitalkonto bringt auch ein durch Entnahmen negativ gewordenes Kapitalkonto im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zum Ausdruck, dass der belastete Gesellschafter am künftigen Vermögenszuwachs der Gesellschaft bis zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos nicht beteiligt ist, vielmehr seine Gewinnanteile den Mitgesellschaftern überlassen muss.
Die Belastung, das Kapitalkonto mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen, entfällt jedoch mit dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft und geht auf die verbleibenden Gesellschafter über. Insoweit erlangt der Ausscheidende mit der Befreiung von der Verpflichtung, das negative Kapitalkonto mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen, eine Gegenleistung für die Veräußerung seines Kommanditanteils.