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Aufwendungen für einen Umzug in eine Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und demgemäß Umstände der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
FG München 2.3.15, 2 K 1904/12

Sachverhalt

Im Streitfall machte der Steuerpflichtige Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Der Umzug hatte im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel stattgefunden, allerdings ergab sich hinsichtlich der täglichen Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte im Verhältnis zum bisherigen Wohnort keine größere Zeitersparnis (Verringerung der Entfernung um lediglich 12 km). Außerdem hatte sich durch den Kauf eines Wohnhauses die Wohnqualität verbessert.

Entscheidung

Das FA lehnte die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten mangels ausschließlicher beruflicher Veranlassung ab. Auch das sich anschließende FG-Verfahren führte zu keinem anderen Ergebnis.
Das FG entschied, dass das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug in eine solche Wohnung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG), es sei denn, der Umzug ist beruflich veranlasst.
Dies ist dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und demgemäß ­Umstände der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Diese Voraussetzungen können z.B. gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb ­einer Großstadt oder an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte merklich verringert.
Dabei steht der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen, dass der Umzug in ein zu Eigentum erworbenes Objekt erfolgt. Auch ohne einen Arbeitsplatzwechsel hat der BFH die berufliche Veranlassung für einen Umzug als gegeben erachtet, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung für den Arbeitnehmer ­geführt hat.
Als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gilt grundsätzlich der Umstand, dass der Umzug zu einer Fahrzeitersparnis von täglich bis zu 1 Stunde geführt hat.
Sind die für die berufliche Veranlassung eines Umzugs entscheidenden ­objektiven Kriterien – wie wesentliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder sonstige allgemeine erhebliche Verbesserungen der ­Arbeitsbedingungen – gegeben, so ist bedeutungslos, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige z.B. gerade in diese neue Wohnung gezogen ist.
Die Motive für die Auswahl einer Wohnung und die Bestimmung des Wohnorts sind nahezu stets durch die private Lebensgestaltung geprägt. ­Würden sie eine Rolle spielen, könnten Umzugskosten nie als Werbungskosten ­abgezogen werden.
Daher kann es grundsätzlich für den Abzug der Umzugskosten auch nicht schädlich sein, wenn der Arbeitnehmer bei einem ausschließlich durch ­einen Arbeitsplatzwechsel ausgelösten Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes zieht.
Allerdings kann die nach dem Umzug verbliebene Entfernung zur neuen Arbeitsstätte ein Indiz dafür sein, dass der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Dabei wird ein einem ­Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug jedenfalls dann als beruflich veranlasst angesehen werden können, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit um insgesamt 1 Stunde verringert wird und damit für den ­Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird.
Ergibt sich – wie im Streitfall – jedoch keine derartige Fahrzeitersparnis, treten die mit dem Umzug ins Eigenheim einhergehenden privaten ­Umstände nicht in den Hintergrund, sondern verstärken die im Vordergrund stehende private Veranlassung für den Umzug.