Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. Dies hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt.
OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, Az. S 7200 – Karte 18
Im Regelfall sind die Gebühren an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Firma zu leisten. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.
Beispiel
Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR wird an U ein Betrag von 109.000 EUR überwiesen.
Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von 91.596 EUR (109.000 EUR/1,19) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 0,19).
Richtige Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 EUR. Die Gebührenverrechnung ist unbeachtlich. U schuldet 19.000 EUR Umsatzsteuer.
Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.