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Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist.
Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen jedoch ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden.
FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015, akt. Kurzinfo ESt 55/2010, DStV-Stellungnahme S 09/15 vom 18.8.2015 an das BMF

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.
Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wichtig

Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.

Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionszeitraum für einen „Investitionsabzugsbetrag“: beträgt grundsätzlich drei Jahre. Erfolgt keine Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit einer entsprechenden Verzinsung aufzulösen.

Beispiel

Hat ein Steuerpflichtiger für die geplante Anschaffung eines BHKW z.B. in 2014 einen Abzugsbetrag gebildet, hätte er für die Anschaffung grundsätzlich bis Ende 2017 Zeit. Nach der neuen Sichtweise muss eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung allerdings bis Ende 2015 erfolgen.
Der Deutsche Steuerberaterverband fordert das Bundesfinanzministerium daher auf, die Finanzämter anzuweisen, die aus der Auflösung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge resultierenden Zinsen zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.2015 bestanden hätte. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt vorerst abzuwarten.