In Steuer-Tipps für ALLE

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Vereine & Steuern – Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“ neu aufgelegt.
Der komplett überarbeitete Ratgeber wendet sich an Vereins- und Vorstandsmitglieder, die in den Vereinen die finanziellen Angelegenheiten regeln. Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf über 200 Seiten behandelt. Neben zahlreichen Anlagen ist u.a. auch eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein enthalten.

Hinweis

Die Broschüre „Vereine & Steuern – Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“:https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/finanzministerium/vereine-und-steuern-arbeitshilfe-fuer-vereine/1405 kann kostenfrei heruntergeladen werden.

Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Hinweis

In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Hinweis

Die vorgenannten Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.