Brennt ein vermietetes Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung.
Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
BFH 2.12.14, IX R 1/14
Sachverhalt
Im Dezember 2006 brannte ein zu gewerblichen Zwecken vermieteter Supermarkt ab und wurde vollständig zerstört. In Höhe des restlichen Buchwerts des Gebäudes von rund 350.000 EUR nahm der Ehemann als Miteigentümer und Vorbehaltsnießbraucher in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch.
Diese erkannte das FA auch an. Für das Gebäude hatte er eine Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen.
Das Gebäude wurde noch im Jahr 2007 neu errichtet. Die Versicherung leistete im Jahr 2007 Zahlungen in Höhe der Herstellungskosten für das neue Gebäude in Höhe von rund 1,2 Mio. EUR und darüber hinaus für die Instandsetzung des Getränkemarkts (17.382,55 EUR), für Aufräumkosten (43.812,92 EUR) und Mietausfall (168.795,90 EUR). Bis Mitte Juli 2007 hatte die Versicherung Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 600.000 EUR erbracht.
Darin waren die Entschädigung für den Getränkemarkt und die Aufräumkosten enthalten. Der Ehemann verstarb und wurde von seiner Ehefrau und seinen vier Kindern beerbt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 behandelte die Ehefrau die Versicherungsleistungen nur in Höhe der Entschädigung für den Mietausfall als Einnahme.
Das FA setzte darüber hinaus einen Teilbetrag der Versicherungsleistungen in Höhe von rund 350.000 EUR (entsprechend der 2006 vom Ehemann in Anspruch genommenen AfaA) als steuerpflichtige Einnahme mit der Begründung an, die Versicherung habe insoweit Werbungskosten (AfaA) ersetzt. Die Einnahmen wurden noch dem Ehemann zugerechnet.
Entscheidung
FG und auch der BFH kamen hinsichtlich des Ansatzes der Versicherungsentschädigung als steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zum selben Ergebnis. Zwar gehören Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denn sie werden nicht für die Nutzungsüberlassung geleistet, sondern betreffen im Regelfall die nicht steuerbare Vermögensebene. Sie mindern auch nicht die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes.
Ausnahmsweise sind jedoch Einnahmen anzunehmen, wenn die Leistung der Versicherung den Zweck hat, Werbungskosten zu ersetzen. Solche Zahlungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind.
Das ist unabhängig davon der Fall, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. Denn der durch den Brand entstandene und als AfaA steuerlich berücksichtigte Aufwand wird bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Leistungen der Versicherung neutralisiert. Dies rechtfertigt es, die Zahlungen bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (zuvor) steuerlich ausgewirkt hat.
Hinweis
Der BFH verwies den Streitfall dennoch an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Zweifel dem Versicherungsnehmer zusteht.
Entscheidend ist, ob der Ehemann den Versicherungsvertrag auf eigene Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen hatte. Für die steuerliche Zurechnung der Zahlungen kommt es in erster Linie darauf an, wer den Anspruch gegen die Versicherung hatte. Vom Ausgang dieser Prüfung hängt es dann ab, ob dem Ehemann die bis zu seinem Tod von der Versicherung erbrachten Teilzahlungen als Versicherungsnehmer in voller Höhe oder als Miteigentümer nur im Umfang seines Miteigentumsanteils zuzurechnen sind.
Sollte das FG im Rahmen der weiteren Sachaufklärung eine Zurechnung zum Eigentümer für zutreffend halten, wird sich die weitere Frage stellen, ob die Zahlungen ausnahmsweise abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage dem Vorbehaltsnießbraucher zugerechnet werden können. Insofern wird es auch auf die Gründe ankommen, die dafür leitend waren, diesem die weitere Inanspruchnahme der AfA und AfaA zuzubilligen.