Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht als „Anteilseigner“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Gesellschafter sind entweder der zivilrechtliche Inhaber oder als Nichtgesellschafter der wirtschaftliche „Eigentümer“ der Beteiligung.
Dagegen ist die dem Anteilseigner nahestehende Person selbst kein Anteilseigner.
BFH 21.10.14, VIII R 22/11
Auch die Bruchteilsbetrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil eine unmittelbare Zurechnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört, bei deren Gesellschaftern nur im Rahmen des § 17 EStG erfolgt.
Eine zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führende vGA kann allerdings auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.
Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zuwendung zulasten der Gesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben. Eine solche Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist auch unabhängig davon, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, als vGA zu beurteilen.
Gewährt die Kapitalgesellschaft einer dem Gesellschafter nahestehenden Person einen Vorteil, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Vorteil mittelbar dem Gesellschafter zugewandt wird. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das „Nahestehen“ des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind.
Der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann somit durch die Feststellung erschüttert werden, die Zuwendung des Vorteils habe ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahestehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung.
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige faktischer Geschäftsführer einer GmbH, an der eine Personengesellschaft beteiligt war, deren Gesellschafter wiederum der Steuerpflichtige war. Es kam zu widerrechtlichen eigenmächtigen Geldentnahmen des Steuerpflichtigen bei der GmbH als faktischer Geschäftsführer, von der die Personengesellschaft Kenntnis hatte und ihn gewähren ließ.
Damit lagen die Voraussetzungen für die Annahme einer Veranlassung der Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Da der Steuerpflichtige nicht nur faktischer Geschäftsführer der GmbH, sondern auch Gesellschafter und als solcher Geschäftsführer und Vertreter der Personengesellschaft war, ist sein Wissen über die Zahlungen der GmbH auf die ihm zuzurechnenden Konten der Personengesellschaft als deren Gesellschafterin zuzurechnen.
Entscheidung
Gleichwohl verwies der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, da das FG bislang nicht festgestellt hat, ob durch den Mittelabfluss die erforderliche Vermögensminderung bei der GmbH bewirkt worden ist.
Außerdem muss das FG prüfen, ob diese Einnahme auf Ebene der Personengesellschaft im Rahmen der Gewinnverteilung nur dem Steuerpflichtigen zugewiesen werden kann, denn es handelte sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft, sodass die für Mitunternehmerschaften (gewerbliche Personengesellschaften) geltenden Grundsätze keine Anwendung finden.