Ein Gewerbebetrieb ist die selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Gewinnerzielungsabsicht ist dabei das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns.
Verluste aus Vertriebstätigkeit können aufgrund einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.
FG München 17.2.14, 7 K 1802/12
Sachverhalt
In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Bankangestellter. Darüber hinaus betrieb er ein Handelsgewerbe mit Verbrauchs- und Gebrauchsgütern.
Dabei handelte es sich um eine selbstständige Beratertätigkeit für eine Firma, die im Einzelnen darin bestand, deren Produkte vorzuführen, weitere Mitarbeiter zu werben und diese für den Vertrieb der Firmenprodukte zu schulen.
Streitig war, ob die geltend gemachten Verluste steuerlich anzuerkennen sind.
Das FA vertrat die Auffassung, es liege eine von Anfang an steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor, weil seit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ausschließlich Verluste angefallen waren.
Nach der Kostenstruktur des Unternehmens erscheine es als von vornherein völlig unrealistisch, dass die zur Erreichung der Gewinnzone notwendigen Provisionseinnahmen erzielt werden könnten.
Dagegen trug der Steuerpflichtige im Klageverfahren vor, anhand der Entwicklung der Umsätze sowie der Provisionszahlungen der Jahre 2003 bis 2005 sei zu erkennen, dass er eindeutig darauf hingearbeitet habe, langfristig einen Gewinn aus der Tätigkeit zu erzielen und daraus letztlich ein hauptberufliches Einkommen erwirtschaften zu können.
Gerade in der Aufbauzeit im Network-Marketing sei es jedoch erforderlich, viele Termine mit neuen Interessenten zur Erklärung des Marketingkonzepts durchzuführen sowie möglichst viele Geschäftspartner in der bereits bestehenden Struktur zu unterstützen. Erst nach einer gewissen Anlaufphase, in der zwangsläufig höhere Ausgaben als Einnahmen entstünden, könnten letztendlich höhere Gewinne entstehen.
Ein Betriebskonzept sei von Steuerpflichtigen nicht erstellt worden, da ihm durch die auftraggebende Firma eine vorgefertigte Geschäftsidee geboten worden sei. Er habe jedoch bereits im Vorfeld wie auch in der Aufbauzeit zwei- bis dreimal jährlich an Seminaren teilgenommen, um sich das nötige Wissen zu verschaffen.
Aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschafts-lage in Deutschland, aber auch bedingt durch persönliche Umstände im Umfeld der Geschäftspartner sei es ihm nicht gelungen, den Umsatz zu halten oder zu steigern.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist, wenn der Betrieb nach seiner Wesensart oder der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.
Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann konkret dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte.
In diesem Fall kann sich der Steuerpflichtige auch nicht auf eine betriebsspezifische Anlaufphase berufen, innerhalb derer sogenannte Anlaufverluste steuerlich zu berücksichtigen wären.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hatte die Klage keinen Erfolg. Denn im Streitfall bestanden nach Überzeugung des FG keine Zweifel, dass der Betrieb des Steuerpflichtigen nach der Wesensart und Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen konnte.
Das Unternehmen hatte seit Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2003 nur geringe Einnahmen erzielt, die keinerlei signifikante Steigerung erkennen lassen. Insbesondere hatte der Steuerpflichtige kein eigenes Betriebskonzept erstellt.
Angesichts der Kostenstruktur des Unternehmens war die Annahme, auch bei einer als optimistisch einzuschätzenden Umsatzentwicklung durch den Gewinn neuer Geschäftspartner könnten die extrem hohen Betriebsausgaben für Kfz, Reisen, Bewirtung, Porto, Büromaterial und Telefon durch die vereinnahmten Provisionen gedeckt werden, von vornherein völlig unrealistisch.