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Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der im Rückstand befindet.
BFH 12.2.15, IV R 29/12

Sachverhalt

Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um die Frage, ob der Verpächter einen Anspruch auf Instandhaltung der verpachteten Sache durch den Pächter aktivieren muss. Handelt es sich bei dem Pächter um eine Personengesellschaft der verpachtenden Personengesellschaft, schließt sich hieran die Frage an, ob der Gesellschafter und Verpächter in seiner Sonderbilanz eine entsprechende Aktivierung nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung vorzunehmen hat.

Entscheidung

Beide Fragen hat der BFH verneint und verweist hierzu auf den Begriff der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Der verpachtende Gesellschafter hat jedoch für den Erwerb der Instandhaltungsansprüche nichts aufgewendet.
Die Instandhaltungspflichten des Pächters stellen sich insbesondere nicht als Teil des Pachtzinses dar, den dieser für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache schuldet. Obliegt die Instandhaltung dem Pächter, wird der Pachtzins wirtschaftlich nur für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache, nicht aber auch für ihre Instandhaltung gezahlt.
Hieraus folgt, dass dem Verpächter für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs keine Aufwendungen entstanden sind. Denn er erspart durch die Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter eigene Aufwendungen und erhält dafür in der Regel einen geringeren Pachtzins. Darin liegen aber keine Aufwendungen für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz korrespondierender Bilanzierung. Danach wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird.
Der Grundsatz korrespondierender Bilanzierung ergibt sich aus den mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG verfolgten Zielen, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann, und zudem das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistung des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten wird.
Bei einer Nutzungsüberlassung durch einen Gesellschafter sind daher nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden.
Dies lag im Streitfall jedoch gerade nicht vor, da die Instandhaltungsverpflichtung der Gesellschaft als Pächterin keine Gegenleistung für die Überlassung der Pachtsache darstellte. Der Ansatz eines Aktivpostens in der Sonderbilanz des Gesellschafters kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn sich die künftigen Aufwendungen für die am Bilanzstichtag bestehende Instandhaltungsverpflichtung durch Bildung einer Rückstellung in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft bereits gewinnmindernd ausgewirkt haben.