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Eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet und Zeitungsanzeigen im In- und Ausland zum Verkauf anbietet und dazu in nicht unerheblichem Umfang Werbeaufwand treibt, ist nachhaltig und damit unternehmerisch tätig, so das Urteil des FG Köln.
FG Köln 6.2.13, 14 K 1469/11, Zum Erfordernis eines schlüssigen Sachverhaltsvortrags BFH 25.8.09, I R 88,89/07, BFH/NV 2009, 2047; BFH 22.9.04, III R 9/03, BStBl II 05, 160; BFH 15.4.99, IV R 68/98, BStBl II 99, 481; BFH 15.2.89, X R 16/86, BStBl II 89, 462

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige wurde im Juni 2003 beim Internet-Auktionshaus eBay als „seller“ registriert. Von Juni bis August 2003, von Juli bis November 2005 und im April 2006 gab sie insgesamt 40 Verkaufsangebote für Schmuckgegenstände und Uhren ab.
Im Streitjahr 2004 wurden unter ihrem Namen mindestens 16 Kleinanzeigen in deutschen und österreichischen Tageszeitungen veröffentlicht und darin einzelne oder mehrere Schmuckstücke oder Pfandscheine über Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten.
Die in den Anzeigen angegebenen Werte der Verkaufsgegenstände lagen zwischen 1.000 EUR bis 22.500 EUR. Für die Inserate entstanden der Steuerpflichtigen Kosten in Höhe von insgesamt 2.200 EUR.

Entscheidung

Die Steuerpflichtige war nach Auffassung des FG Köln unternehmerisch tätig. Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wohl auch zu diesem Zweck zugekaufte Vermögensgegenstände vertrieben wurden.
Zwar hat die Steuerpflichtige pauschal vorgetragen, lediglich ihr geschenkte Schmuckstücke verkauft zu haben, konnte dies aber nicht schlüssig darlegen. Mangels Angaben zur Herkunft der Schmuckstücke oder deren Verbleib konnte nicht von Verkäufen von Gegenständen aus eigenem Vermögen ausge­gangen werden.

Anmerkung 1

Die Steuerpflichtige scheiterte im Besprechungsurteil u.a. an einem schlüssigen Sachverhaltsvortrag. Das Finanzamt muss nach Auffassung des BFH unzulängliche Sachverhaltsvorträge des Steuerpflichtigen nicht ungeprüft übernehmen.
Jedenfalls dann, wenn es um Umstände geht, die wie die hier geltend gemachten der vom Steuerpflichtigen beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören, trägt dieser – unabhängig von einer ausdrücklichen Aufzeichnungsverpflichtung – die Gefahr, dass die Finanzbehörde Umstände nachteilig würdigt.

Praxishinweis?

Es sind rechtzeitig darauf zu achten, dass alle geeigneten Dokumenta­tionen vorzuhalten sind. Diese sind spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren vorzulegen.

Anmerkung 2

Hinzuweisen ist auch auf die ertragsteuerlichen Folgen. Die Steuerpflichtige ist unter den dargelegten Umständen mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich (§ 15 EStGhttp://) tätig geworden.