Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.
Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Altersrente trotz fortbestehender entgeltlicher Tätigkeit gezahlt werde (BFH 23.10.13, I R 60/12, BFH/NV 14, 781).
FG Köln 26.3.15, 10 K 1949/12, Revision zugelassen
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Rentenaltersgrenze erreicht und erhielt Leistungen aus seiner Betriebsrente. Gleichzeitig blieb er als Geschäftsführer aktiv tätig und bezog neben den Pensionszahlungen ein abgesenktes Gehalt.
Es war zu klären, ob durch die Pensionszahlungen an den Altgesellschafter eine vGA ausgelöst wird, wenn die vertragliche Arbeitszeit ebenso wie das laufende Gehalt fortan abgesenkt werden.
Dies bejahten die Richter des FG Köln mit folgender Begründung:
Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug von Rente einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits sei nur bedingt mit den Maßstäben, die für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind.
Das FG vertritt die Ansicht, ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anrechnen lassen oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet habe.
Durch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug von Rente einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits werde der Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit verfehlt.
Der Umstand, dass der Altgesellschafter seine vertragliche Arbeitszeit ebenso wie sein laufendes Gehalt abgesenkt habe, stünde dieser Bewertung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich eine „Teilzeittätigkeit“ ohnehin nur schwerlich mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers vereinbaren lasse, ändere auch eine solche Tätigkeitsverringerung nichts an dem aufgezeigten Ergebnis des hypothetischen Fremdvergleichs.
Erläuterungen
Die Problematik einer vGA kann man umgehen, indem man das Aktivgehalt auf die Pensionsansprüche anrechnet. Da die Pensionsansprüche jedoch geringer sind als das Aktivgehalt, würde sich dies in der Praxis i.d.R. so auswirken, dass für den Zeitraum der aktiven entgeltlichen Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers in der Regel keine Pensionsansprüche auszuzahlen wären.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 (I R 60/12) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein mit einer die Reduzierung der Arbeitszeit und damit des Aktivgehalts eine vGA nicht vermieden werden kann. Dies spricht für die Auffassung des FG Köln.
Eine Alternative zu der im Streitfall gewählten Gestaltung – zur Vermeidung einer vGA – könnte darin bestehen, den Beginn der Pensionszahlung bis zur Beendigung der aktiven entgeltlichen Tätigkeit hinauszuschieben.
In diesem Fall könnte sich jedoch die – bislang nicht entschiedene – Frage stellen, ob in Höhe der Barwertminderung der Pensionszusage aufgrund des Hinausschiebens des Eintrittsalters ein werthaltiger Verzicht und damit eine verdeckte Einlage vorliegt.