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Im Streitfall arbeitete die Mutter des Kindes als deutsche Staatsangehörige in Deutschland. Der Vater ist Belgier und arbeitete seit November 2006 bei einer belgischen Zeitarbeitsfirma. Die Familie lebte zunächst in Deutschland, zog jedoch im Juni 2006 nach Belgien um und hat seitdem dort ihren Wohnsitz. Für das Kind bezog die Mutter fortlaufend in Deutschland Kindergeld.
Der Vater hatte in Belgien kein Kindergeld beantragt und deswegen auch kein Kindergeld erhalten. Die Familienkasse hob nach Kenntnis des Umzugs der Familie nach Belgien die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Juli 2006 auf und forderte den über das Differenzkindergeld hinausgehenden Betrag zurück.
BFH 5.2.15, III R 40/09

Der BFH bestätigte dieser Entscheidung und verwies auf die Entscheidung des EuGH v. 6.11.2014, C-4/13, wonach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist.
§ 65 EStG ist ­daher insoweit europarechtskonform, als kein Kindergeld für ein Kind gezahlt wird, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender ­Antragstellung zu zahlen wären, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind.

Hinweis

Die Vorschrift ist nach der EuGH-Rechtsprechung lediglich insoweit unionsrechtswidrig, als sie zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs und nicht zu einer Kürzung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung führt (EuGH 12.6.12, C-611/10 u. C-612/10).