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Der BFH hat jetzt entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus der Auf­lösung von Zinsswap-Geschäften nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, obwohl die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen ­waren.
BFH 13.1.15, IX R 13/14

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien erzielte. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert.
Zur Absicherung des ­Risikos steigender Zinsen schloss die Steuerpflichtige mit den darlehensgewährenden Banken sog. Zinsswaps ab. Zinsswaps sind Finanztermingeschäfte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten ­Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit treffen.
Die den Zinsswaps zugrunde liegenden Verträge waren auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie abgestimmt. Im Streitjahr 2007 löste die Steuerpflichtige – nach Ablauf der einjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG – die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zinsswaps durch einseitige Kündigungserklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei auf.
Infolge der Beendigung der Finanztermingeschäfte flossen ihr Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.306.000 EUR zu. Die Ausgleichszahlungen hatten keine Auswirkungen auf die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen, die in unveränderter Höhe bestehen blieben.
Das FA war nun der Auffassung, dass die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zugrunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremd vermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders. Denn § 21 EStG erfasst nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung. Die der Steuerpflichtigen zugeflossenen Ausgleichszahlungen stellten jedoch kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein für die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf Ausgleichszahlungen dar.
Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Steuerpflichtige war daher als Verfügung über den Bestand des Rechts anzusehen, die einer Veräußerung gleichgestellt ist und (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008) nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG der Besteuerung unterlegen hat. Diese Vorschrift kam jedoch wegen des Überschreitens der einjährigen Veräußerungsfrist nicht zur Anwendung, sodass die vereinnahmten Ausgleichszahlungen letztlich nicht zu versteuern waren.

Hinweis

Aufgrund der durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 geänderten Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps nunmehr ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen generell als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.