Ein Handballverein haftet nicht für die Lohnsteuer seiner bei ihm angestellten Spieler, die auf Entgelte des Deutschen Handball-Bundes (DHB) für Einsätze der Spieler in Länder- und Auswahlspielen entfallen.
FG Münster 25.3.15, 7 K 3010/12 L, Rev. zugelassen
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge auf Vergütungen eines Dritten. Die Klägerin ist wirtschaftliche Trägerin des Betriebs eines Handballbundesligavereins. Sie hatte mit einzelnen Handballspielern Arbeitsverträge u.a. mit der Regelung abgeschlossen, dass der Arbeitgeber den Spieler nach den Bestimmungen des Vertrags als Spieler des DHB anstelle.
Die bei der Klägerin angestellten Spieler wurden mehrfach von dem DHB zu Länder- und Auswahlspielen sowie zu Vorbereitungslehrgängen und Trainingslagern eingeladen. Die Einladung erfolgte jeweils durch direkt an die Spieler gerichtete Einladungsschreiben. Die Spieler erhielten für ihre Teilnahme ein Entgelt sowie Reisekostenersatz, der direkt durch den DHB auf ein vom Spieler benanntes Konto überwiesen wurde.
Die Höhe der Entgelte wurde zwischen dem Spielerrat und dem DHB ausgehandelt. Die Klägerin war in diese Verhandlungen und in den Zahlungsweg nicht eingebunden, jedoch wurde sie über den Einsatz der Spieler als Nationalspieler durch die Übersendung einer Kopie des Einladungsschreibens unterrichtet.
Da von den vorgenannten Entgelten keine Lohnsteuer einbehalten worden war, erließ das FA gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuerhaftungsbescheid, in dem sie für die Lohnsteuer der durch den DHB an die Spieler gezahlten Vergütungen in Haftung genommen wurde. Gegen diesen Haftungsbescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen des DHB an die Spieler nicht um Lohnzahlungen Dritter i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG handele.
Entscheidung
Vor dem FG bekam die Klägerin jedoch recht. Zwar kann Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis steht. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Vor diesem Hintergrund stellen die aus Entgelten und Reisekosten zusammengesetzten Zahlungen des DHB an die Spieler keine Gegenleistung dar, die durch das Dienstverhältnis der Klägerin zu den Spielern für das Zurverfügungstellen ihrer individuellen Arbeitskraft veranlasst sind. Denn die Spieler sind gegenüber der Klägerin nicht zur Teilnahme an den Maßnahmen des DHB verpflichtet.
Die jeweiligen Arbeitsverträge enthalten keine Regelung zu der Teilnahme an Länderspielen und vorbereitenden Trainingslagern. Die Regelung des „§ 82 Abs. 4 Spielordnung des DHB“:http://dhb.de/fileadmin/downloads/satzungen_ordnungen/DHB-Spielordnung_Stand_14_06_2014.pdf (SpO), nach der die Spieler, die Auswahlspielen oder Schulungs- bzw. Sichtungslehrgängen des einberufenden DHB fernbleiben, für die Tage der Veranstaltung in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen dürfen, begründet keine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Spieler gegenüber der Klägerin, an Maßnahmen des DHB teilzunehmen.
Diese Regelung ist vielmehr Ausfluss der Abstellverpflichtung der Klägerin gegenüber dem DHB und betrifft daher das Vertragsverhältnis zwischen DHB und Klägerin und nicht das zwischen Klägerin und Spieler.