Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2014, Az. 5 K 93/11, Rev. BFH Az. VII R 38/14
VerwandteThemen: „Anrechnung der Vorauszahlung eines Gatten auf Schulden beider Eheleute“:, „Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld“:
Sachverhalt
Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids und rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein befand.
Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanzamt hiervon keine Kenntnis hatte.
Praxishinweis
Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden.