Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH ist für jeden einzelnen Umsatz zu entscheiden, ob eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen oder eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung vorliegt.
Dem widerspricht das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil.
Danach überwiegt beim Verkauf von Speisen an einem Imbisswagen das Element der Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen, sodass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Inwieweit die Verzehrvorrichtungen tatsächlich von der Kundschaft genutzt werden, ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Im Urteilsfall ging es um einen rollenden Imbisswagen mit einer Verkaufstheke, über die verzehrfertig zubereitete Speisen wie Würste, Pommes frites und Getränke angeboten wurden.
Nach Ansicht des FG unterliegt die Abgabe von Speisen nicht dem vollen Steuersatz, auch wenn der Unternehmer eine Theke zum Verzehr bereithält und die Ware in direkter Nähe abgibt. Als maßgebliches Abgrenzungskriterium kann nämlich nicht darauf abgestellt werden, inwieweit solche Verzehrvorrichtungen tatsächlich von der Kundschaft genutzt werden. In diesem Sinne hatte auch bereits das FG Münster entschieden. Bei einer anderen Auslegung würde der maßgebliche Steuersatz davon abhängen, wie sich der Kunde nach Abschluss des Geschäftes verhält. Dem Unternehmer wäre es nicht möglich, im Zeitpunkt des Umsatzes die von § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG geforderten getrennten Aufzeichnungen anzufertigen, da die Höhe des Steuersatzes vom anschließenden Kundenverhalten abhinge. Damit würde dem Unternehmer eine Verpflichtung auferlegt, das Verzehrverhalten seiner Kundschaft nach Abschluss des Umsatzes zu beobachten, um anschließend rückblickend den zutreffenden Umsatzsteuersatz festzuhalten.
Steuer-Tipp
Gegen diese vereinfachte Sichtweise sind Revisionen anhängig. Insoweit sollten Fälle offengehalten werden. Im entschiedenen Fall kam es nicht darauf an, dass Stehtische oder sonstige Infrastruktur zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt wurden.
Das BMF hat zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken jüngst einen Erlass veröffentlicht. Zwar behandelt das Schreiben anhand von Beispielen die Einstufung der einzelnen Vorrichtungen, bei denen das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Der einfache Fall des Imbisswagens mit einer Verkaufstheke, die auch zum Verzehr der Speisen verwendet werden kann, wird darin aber nicht erwähnt.