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Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig. Dies hat das OVG Schleswig entschieden. Antragsteller in zwei Normenkontrollverfahren waren Spielhallenbetreiber.? Der Senat sah trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungssteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12 Prozent auf 18 Prozent in Kiel sowie von 12 Prozent auf 20 Prozent in Flensburg die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten.

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Die Steuer sei nach den Vorgaben des BVerfG und des BVerwG weiterhin eine Aufwandssteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen – den Spieler – weitergegeben werden könne. Auch hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50 Prozent in Kiel und um mehr als 66 Prozent in Flensburg sah das Gericht die allein durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt.

OVG Schleswig 19.3.15, 2 KN 1/15 (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel)