Erneuert der Steuerpflichtige in seinem Vermietungsobjekt eine vorhandene Einbauküche, ist hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit der entstehenden Aufwendungen eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich.
Denn die Frage, ob es sich dabei um insgesamt sofort abzugsfähige Aufwendungen oder im Rahmen der Absetzung für Abnutzung nur zeitanteilig zu berücksichtigende Aufwendungen handelt, ist danach zu beurteilen, ob sie ganz oder teilweise als Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren sind.
FG Schleswig-Holstein 28.1.15
Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein ist zu beachten, dass eine Einbauküche nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut ist. Denn Herd und Spüle sind (unselbstständige) Gebäudebestandteile.
Die Aufwendungen hierfür stellen daher sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, wenn sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzen. Lässt sie der Steuerpflichtige dagegen erstmals einbauen, so handelt es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes.
Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte, d.h. für Kühlschränke und Dunstabzugshauben sowie für die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die nur im Wege der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) zu berücksichtigen sind, soweit nicht ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) in Betracht kommt.