Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden.
Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
Somit scheidet eine Steuerbefreiung bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben aus, so das Finanzgericht München in einem aktuellen Urteil.?
Für die Steuerbefreiung ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn der Erwerber zunächst eine umfassende Renovierung vornimmt und sich hierdurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert.
Etwas anderes gilt aber, wenn das marode Gebäude abgerissen und eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird. Durch die vollständige Beseitigung des geerbten Hauses kann es nämlich nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen. Ob der Abriss in diesen Fällen unvermeidbar gewesen ist, darauf kommt es nicht an.
FG München, Urteil vom 22.10.2014, Az. 4 K 847/13
Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Er soll von 8.354 EUR auf 8.472 EUR im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 und auf 8.652 EUR im VZ 2016 angehoben werden. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.
Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags bedingte Änderung des Tarifverlaufs hat unmittelbare Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug 2015. Deshalb muss das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für 2015 geänderte Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt machen.
Arbeitgeber sind bis zur Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Praxishinweis
Mit der Bekanntgabe wird auch mitgeteilt, ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf Grundlage der geänderten Programmablaufpläne vorzunehmen ist. Der bis dahin vorgenommene Lohnsteuerabzug ist dann grundsätzlich zu korrigieren.
Darüber hinaus soll auch der Kinderfreibetrag von derzeit 4.368 EUR je Kind (2.184 EUR je Elternteil) auf 4.512 EUR je Kind (2.256 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2015 und auf 4.608 EUR je Kind (2.304 EUR je Elternteil) im Veranlagungsjahr 2016 angehoben werden.
Hinweis
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.
Das monatliche Kindergeld soll 2015 für das erste und zweite Kind jeweils 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 219 EUR betragen. Dies bedeutet eine Anhebung um jeweils 4 EUR. Ab dem Jahr 2016 soll dann eine erneute Anhebung um jeweils 2 EUR erfolgen.
Daneben soll der Kinderzuschlag ab dem 1.7.2016 um 20 EUR auf 160 EUR monatlich angehoben werden.
Hinweis
Ein Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.