Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nach einer Entscheidung des FG Nürnberg die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht.
Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist.
FG Nürnberg 3.9.14, 7 K 1452/11, Rev. beim BFH unter X R 58/14
Sachverhalt
Im Streitfall machte der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung seines Betriebsgrundstücks geltend. Zur Begründung gab er an: Beim Erwerb und der Aushandlung des Grundstückspreises sei er davon ausgegangen, dass ein geplantes Gewerbegebiet auf den angrenzenden Grundstücken verwirklicht würde.
Aus diesen geplanten Ansiedlungen habe er einen erheblichen Geschäftsverkehr für seinen Betrieb (einen Gebrauchtfahrzeughandel) erwartet. Von diesen geplanten Maßnahmen sei jedoch bis heute keine einzige verwirklicht worden, sodass sich seine geschäftlichen Erwartungen, die für den Erwerb des Grundstücks wesentlich gewesen seien, bis heute nicht eingestellt hätten.
Aus diesem Grunde sei eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt, da er bei damaliger Kenntnis dieser Sachlage zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht bereit gewesen wäre, den damals geforderten Preis zu bezahlen.
Entscheidung
das FG hat die Klage abgewiesen. Es führt zur Begründung aus, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines „Überpreises“ gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist.
Die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises scheidet für eine Teilwertabschreibung aus.
Um den Grad einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zu erreichen und die Teilwertvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu widerlegen, kommt bei einem unbebauten Grundstück insbesondere auch dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu.
Liegen (wie im Streitfall) zwischen der Anschaffung der Grundstücke und dem Zeitpunkt der begehrten Teilwertabschreibung weniger als 10 Jahre, kann daher, unter Berücksichtigung der grundsätzlich unbegrenzten Nutzungsdauer eines Grundstücks, jedenfalls noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Dabei vermag allein die Nichtrealisierung eines ggf. erwarteten höheren Gewinns noch keine dauerhafte Wertminderung des Betriebsgrundstücks zu begründen.