Der BFH hat entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des EStG – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.
Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.
BFH 29.4.14, VIII R 20/12
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für einen Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgaben eines selbstständig tätigen Tierarztes abziehbar sind. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zwischen 209.000 EUR und 350.000 EUR pro Jahr.
Er leaste einen Ferrari Spider (einen 400 PS-starken Sportwagen) und zahlte hierfür zu Beginn der Leasing-Laufzeit eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer sowie 36 weitere monatliche Leasingraten von jeweils rund 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Das Fahrzeug nutzte er zwar überwiegend zu betrieblichen Zwecken. Allerdings handelte es sich hierbei innerhalb von drei Jahren lediglich um 20 Tagen, an denen ausschließlich Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen erfolgten.
Die hierdurch verursachten Kosten setzte der Steuerpflichtige in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Das FA berücksichtigte dagegen unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für die betrieblichen Fahrten nur pauschal 1 EUR je Kilometer.
Gesetzlicher Hintergrund
Der BFH stellt in dieser Entscheidung zunächst klar, dass bei unstreitig durch betriebliche Anlässe verursachten Kfz-Kosten die ggf. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG festzustellende Unangemessenheit der Aufwendungen nicht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG infrage stellen kann.
Vielmehr ist die Abziehbarkeit unangemessener betrieblicher Aufwendungen allein durch die in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen begrenzt.
In Bezug auf die Höhe der Aufwendungen teilte der BFH jedoch die Auffassung des FA. Danach sind die Fahrzeugkosten nur mit einem angemessenen Anteil zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Betriebsausgaben sind dann nicht abziehbare Aufwendungen, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person berühre und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw.
Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
Entscheidung
Auf dieser Grundlage war die Annahme einer Unangemessenheit wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Ferrari Spider (in drei Jahren nur 20 Tage) sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits nicht zu beanstanden.
Hinweis
Ist der Aufwand unangemessen, ist Maßstab für die Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation wie der des Steuerpflichtigen.