Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat seine „Broschüre“:http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/#nr1 „Steuertipps für Vereine“ neu aufgelegt.
Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf insgesamt 191 Seiten behandelt. Auch eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein ist enthalten.
Darlehen zwischen nahen Angehörigen
Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann.
Was unter dem Begriff der „nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Angehörige im Sinne des „§ 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) stets nahestehend, sodass der Abgeltungsteuersatz hier ausgeschlossen ist.
Dieser weiten Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen.
Danach liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.
Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. der Vorschrift zu begründen.
Praxishinweis
Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.
Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nicht aus einem Gesamtbelastungsvorteil.
Dieser kann entstehen, wenn die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung nämlich keine Vermögensgemeinschaft.
Darlehensgewährung an eine GmbH
Zahlt eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen, ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen. Die Darlehenszinsen unterliegen hier der tariflichen Einkommensteuer.
Diese gesetzliche Regelung verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz. Auch die vom Steuerpflichtigen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10 Prozent teilte der Bundesfinanzhof nicht.
Völlig anders beurteilt der Bundesfinanzhof jedoch die Fälle, in denen einer GmbH ein Darlehen durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person gewährt wird.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkel zu mehr als jeweils 10 Prozent beteiligt waren, ein Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahestehende Person sei – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
Hinweis
In diesen Fällen darf nicht auf das bloße Angehörigenverhältnis abgestellt werden. Insofern greift der Bundesfinanzhof auf die Grundsätze zurück, die er zu Darlehen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.