Die Druckerschwärze auf den Blättern des Jahressteuergesetzes 2014 ist noch warm, da veröffentlicht das BMF am 26.8.2014 bereits den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das umgangssprachlich auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet wird.
Was kommt da auf uns zu?
Wie schon beim vorherigen Jahressteuergesetz wird auch das JStG 2015 das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen.
Dies betrifft vor allem die Abgabenordnung. Weitere Maßnahmen im Jahressteuergesetz 2015 greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:
Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)
Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 EStG)
Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, insb. Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR (§19 EStG)
Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern (§ 19 EStG)
Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen ( § 4a Nr. 14 UStG)
Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)
Hinweis
Der Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht bekannt.